KAPITEL IV – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter · Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Art. 29 DSGVOVerarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde
- 2022-0.726.643 · 06.03.2023 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, grenzüberschreitende Beschwerde, Übermittlung an Drittland, USA, Soziale Medien, Cookies, Verhaltensmessung, Personenbezug, Ind…
BVwG (6 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W254 2314468-1 · 08.07.2026 – Auftragsverarbeiter Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Negativauskunft personenbezogene Daten Sache des Ver…
- W176 2284816-1 · 17.10.2024 – Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geldstrafe Informationspflicht Kostentragung Milderungsgründe personen…
- W214 2253225-1 · 22.04.2024 – allgemeine Verfügbarkeit Auftragsverarbeiter Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung ersatzlose Behebung Infor…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.