KAPITEL IV – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter · Abschnitt 2 – Sicherheit personenbezogener Daten
Art. 34 DSGVOBenachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
(2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
▼C3
a) der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
b) der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
c) die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
▼B
(4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abschnitt 3
Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 86: Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte die betroffene Person unverzüglich von der…
- Erwägungsgrund 87: Es sollte festgestellt werden, ob alle geeigneten technischen Schutz- sowie organisatorisc…
- Erwägungsgrund 88: Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzun…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Österreich: TKG 2021
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde
- 2023-0.046.014 · 30.01.2023 – Anweisung an Verantwortlichen, Benachrichtigung, Datenschutzverletzung, Data Breach, Gesundheitsdiensteanbieter, Verantwortlichenrolle, Gemeinde, Krankenhaus, K…
- DSB-D084.133/0002-DSB/2018 · 08.08.2018 – Anweisung an Verantwortlichen, Benachrichtigung, Datenschutzverletzung, Data Breach, Datenverlust, Rettungsdienst, Suchtgiftbuch, Gesundheitsdaten, hohes Risiko…
BVwG (64 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W274 2284659-1 · 30.06.2026 – Auftragsverarbeiter außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenschutzverfahren Geheimhaltung Melderegister öffentliche Bekanntmachung Präklusion Vera…
- W274 2284720-1 · 30.06.2026 – Auftragsverarbeiter außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenschutzverfahren Geheimhaltung Melderegister öffentliche Bekanntmachung Präklusion Vera…
- W274 2284785-1 · 30.06.2026 – Auftragsverarbeiter außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenschutzverfahren Geheimhaltung Melderegister öffentliche Bekanntmachung Präklusion Vera…
VfGH
- E2223/2022 · 22.09.2022 – Datenschutz, Entscheidungsbegründung, Interessen geschützte, Unterhalt, Einkünfte, Stiftung…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.