KAPITEL V – Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Art. 44 DSGVOAllgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;
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dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder ◄ eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
Passende Erwägungsgründe
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Lindqvist (C-101/01, 2003) – Das Einstellen von Daten auf eine weltweit abrufbare Website ist noch keine Übermittlung in ein Drittland; prägt den Übermittlungsbegriff des Kapitels V.
- Schrems II (C-311/18, 2020) – Das DSGVO-Schutzniveau muss den Daten bei jeder Drittlandübermittlung folgen – unabhängig vom gewählten Übermittlungsinstrument des Kapitels V.
Datenschutzbehörde (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2025-0.914.457 · 10.11.2025 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze der Datenverarbeitung, Unternehmen, Adressverlag, Direktmarketingunternehmen, Wirtschaftsauskunftei, Bonitätsprüfung…
- 2023-0.243.883 · 02.10.2024 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung in Drittländer, Auskunft, Information, Unternehmen, Zeitschriftenverlag, Versand vo…
- 2023-0.521.417 · 31.07.2024 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Unternehmen, Unternehmensberatung, Datenübermittlung, Drittland, USA, Auftragsverarbeiter, Newsletter, Versand, …
BVwG (8 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W256 2280818-2 · 11.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenzugriff Direktwerbung Drittland E - Mail Gehe…
- W171 2302513-1 · 18.05.2026 – Auftragsverarbeiter Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenweitergabe …
- W137 2254817-1 · 30.06.2023 – Anwendungsbereich Auslandsbezug Beschwerdelegimitation Cookies Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenv…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.