KAPITEL IX – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Art. 91 DSGVOBestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
(2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL X
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Passende Erwägungsgründe
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Jehovan todistajat (Zeugen Jehovas) (C-25/17, 2018) – Religionsgemeinschaften unterliegen trotz Sonderstellung dem Datenschutzrecht; für Daten aus der Verkündigungstätigkeit sind sie (mit)verantwortlich (noch zur RL 95/46).
Datenschutzbehörde
- 2020-0.829.566 · 23.03.2021 – Geheimhaltung, Auskunft, Löschung, Widerspruch, Kirche, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft, innere Angelegenheiten, Taufe, Austritt, Mitgliedschaft…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.