Datenschutzgesetz (Österreich) · 1. Abschnitt
§ 16 DSGVorsitz und Geschäftsführung
(1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
1. mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,
2. mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Justiz oder
3. nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
(4) Der gemäß Abs. 2 gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (14 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- DSB-D122.754/0002-DSB/2018 · 13.02.2018 – Auskunft, Auftraggeber des privaten Bereichs, Adressverlag, Direktmarketing, Marketingklassifikationen, bonitätsrelevante Daten, Umfang des Auskunftsrechts, Inh…
- DSB-D122.259/0008-DSB/2015 · 17.12.2015 – Auskunft, Inhaltsmängel, Umfang des Auskunftsrechts, gesetzlich anerkannte Kirche, Seelsorgerin, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, SMS-Daten, N…
- DSB-D215.814/0003-DSB/2015 · 01.07.2015 – Empfehlung, Meldepflicht, Änderungsmeldung, Datenanwendung, Vorratsdatenspeicherung, VDS, Aufhebung durch VfGH, Wegfall der Rechtsgrundlage, Änderung der Rechts…
BVwG
- W256 2187425-1 · 05.09.2018 – Datenverarbeitungsregister, Gegenstandslosigkeit, Rechtslage,<br/>Registrierungsantrag, Verfahrenseinstellung…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.