Datenschutzgesetz (Österreich) · 1. Abschnitt
§ 17 DSGSitzungen und Beschlussfassung
(1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Jedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Einberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Vorsitzende die Sitzung so anzuberaumen, dass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfindet.
(2) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – verpflichtet, an den Sitzungen des Datenschutzrates teilzunehmen. Nur bei Verhinderung des Mitglieds nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
(3) Für Beratungen und Beschlussfassung im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Minderheitenvoten sind zulässig.
(4) Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden und je einen Vertreter der politischen Parteien (§ 15 Abs. 1 Z 1) zu einer außerordentlichen Sitzung (Präsidium) einladen.
(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde und der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(7) Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen des Datenschutzrates oder zu Arbeitsausschüssen beiziehen. Auch zur Vorbereitung von Sitzungen des Datenschutzrates oder Arbeitsausschüssen kann der Vorsitzende des Datenschutzrates Experten des jeweiligen Fachgebietes beiziehen, soweit dies zur Klärung von Fragen von besonderer Bedeutung für den Datenschutz erforderlich ist.
(8) Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde sowie sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (54 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- DSB-D122.754/0002-DSB/2018 · 13.02.2018 – Auskunft, Auftraggeber des privaten Bereichs, Adressverlag, Direktmarketing, Marketingklassifikationen, bonitätsrelevante Daten, Umfang des Auskunftsrechts, Inh…
- DSB-D213.530/0001-DSB/2018 · 05.02.2018 – amtswegiges Prüfverfahren, Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Versicherungsunternehmen, Videoüberwachung…
- DSB-D213.531/0009-DSB/2017 · 13.12.2017 – Empfehlung, Amtswegiges Prüfverfahren, Versicherungsunternehmen, Vertragsversicherung, Personenversicherung, Datenverwendung, Meldepflicht, Rechtsnachfolge, Str…
BVwG (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W137 2288585-1 · 16.09.2024 – Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Meldepflicht personenbezogene Daten Rechtslage Verantwor…
- W253 2116953-1 · 26.07.2019 – Datenanwendung, Datenverarbeitungsregister, Gegenstandslosigkeit,<br/>Gesetzeslücke, Meldeverfahren, Meldung einer Datenanwendung,<br/>Rechtslage, Registrierung…
- W256 2187425-1 · 05.09.2018 – Datenverarbeitungsregister, Gegenstandslosigkeit, Rechtslage,<br/>Registrierungsantrag, Verfahrenseinstellung…
VwGH (9 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ro 2016/04/0051 · 23.10.2017
- 2005/06/0194 · 28.04.2009 – Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2…
- 2007/05/0220 · 14.12.2007 – Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide…
VfGH
- B62/09 - B180/09 · 01.12.2009 – Straßenpolizei, Abstandsmessung, Datenschutz, Kraftfahrrecht…
- B1944/07 - B197/09 · 09.12.2008 – Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Datenschutz, Kraftfahrrecht…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.