Datenschutzgesetz (Österreich) · 2. Abschnitt
§ 21 DSGAufgaben
(1) Die Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
(2) Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (25 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- DSB-D600.328-001/0001-DSB/2014 · 13.05.2014 – Registrierung, Auflagenbescheid, Whistle-Blowing, nicht-genehmigungspflichtiger IDVK, Datenempfänger im Safe Harbor, Safe-Harbor-Zertifizierung, Datenverwendung…
- K506.250-005/0002-DVR/2013 · 26.06.2013 – Registrierung, Auflagenbescheid, Whistle-Blowing, nicht- genehmigungspflichtiger IDVK, Datenempfänger im EWR, in der Schweiz und im Safe Harbor, Safe-Harbor-Zer…
- K600.322-005/0003-DVR/2013 · 30.04.2013 – Registrierung, Auflagenbescheid, nicht-genehmigungspflichtiger IDVK, Datenempfänger im EWR, Datenverwendung im Konzern, Übermittlung, Mitarbeiterdaten, Meldung …
BVwG
- W221 2209502-2 · 27.06.2019 – Datenschutzbehörde, Disziplinarverfahren, Entlassung, entschiedene<br/>Sache, ersatzlose Teilbehebung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsinteresse, Klagloss…
VwGH (2 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
VfGH
- G287/2022 ua (G287/2022-16, G288/2022-14 · 14.12.2022 – Datenschutz, Medienrecht, VfGH / Präjudizialität, EU-Recht, VfGH / Gerichtsantrag, Meinungsäußerungsfreiheit, Privat- und Familienleben, Informationsfreiheit, B…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.