Datenschutzgesetz (Österreich) · 2. Abschnitt
§ 20 DSGLeiter der Datenschutzbehörde
(1) Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
(2) Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
1. das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,
2. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
3. über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
4. über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
(3) Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
2. Personen, die eine in Z 1 genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
3. Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
(4) Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.
(5) Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Abs. 4 Anwendung.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (19 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
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- K506.250-005/0002-DVR/2013 · 26.06.2013 – Registrierung, Auflagenbescheid, Whistle-Blowing, nicht- genehmigungspflichtiger IDVK, Datenempfänger im EWR, in der Schweiz und im Safe Harbor, Safe-Harbor-Zer…
- K600.322-005/0003-DVR/2013 · 30.04.2013 – Registrierung, Auflagenbescheid, nicht-genehmigungspflichtiger IDVK, Datenempfänger im EWR, Datenverwendung im Konzern, Übermittlung, Mitarbeiterdaten, Meldung …
BVwG
- W274 2216321-1 · 31.01.2020 – Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren Datenverwendung Datenweitergabe Datenwiederherstellung Geheimhaltung Löschung Löschungsbegehre…
- W101 2017257-1 · 13.07.2016 – Betriebsrat, Betriebsstandort, Betriebsvereinbarung,<br/>Datenverarbeitung, Meldepflicht, schutzwürdige Interessen,<br/>Verbesserungsauftrag, Videoüberwachung, …
- W101 2001449-1 · 11.02.2016 – Frist, Meldepflicht, Meldung einer Datenanwendung…
VwGH (3 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ro 2016/04/0051 · 23.10.2017
- 2006/06/0068 · 28.11.2006 – Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde …
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.