Datenschutzgesetz (Österreich) · 2. Abschnitt
§ 19 DSGUnabhängigkeit
(1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich der Bundesministerin für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (18 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- DSB-D213.468/0001-DSB/2017 · 26.01.2017 – Empfehlung, Amtswegiges Prüfverfahren, Krankenanstalt, Trägerorganisation, Datenverwendung, Meldepflicht, Kontrollmaßnahmen, Prüfungsroutine, Löschroutine, Spe…
- DSB-D215.529/0002-DSB/2015 · 01.04.2015 – Empfehlung, Geheimhaltung, Sportveranstalter, Hausverbot, Stadionverbot, Meldepflicht, DVR, Datenübermittlung…
- DSB-D121.921/0001-DSB/2014 · 10.07.2014 – Auskunft, Verwaltungsdaten, personenbezogene Daten, Volkszählung, Registerzählung, amtliche Statistik, bPK, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Identifizi…
BVwG
- W101 2017257-1 · 13.07.2016 – Betriebsrat, Betriebsstandort, Betriebsvereinbarung,<br/>Datenverarbeitung, Meldepflicht, schutzwürdige Interessen,<br/>Verbesserungsauftrag, Videoüberwachung, …
VwGH
- Ro 2016/04/0051 · 23.10.2017
- 2005/06/0194 · 28.04.2009 – Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2…
VfGH
- G287/2022 ua (G287/2022-16, G288/2022-14 · 14.12.2022 – Datenschutz, Medienrecht, VfGH / Präjudizialität, EU-Recht, VfGH / Gerichtsantrag, Meinungsäußerungsfreiheit, Privat- und Familienleben, Informationsfreiheit, B…
OGH
- 6Ob33/94 · 09.03.1995 – SW Arbeitsleister…
- 6Ob6/93 · 25.02.1993 – SW: Arbeitsleister…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.