KAPITEL VI – Unabhängige Aufsichtsbehörden · Abschnitt 1 – Unabhängigkeit
Art. 52 DSGVOUnabhängigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
(2) Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
(3) Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
(5) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.
(6) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 117: Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgabe…
- Erwägungsgrund 118: Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie …
- Erwägungsgrund 120: Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrast…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Kommission/Deutschland (C-518/07, 2010) – Datenschutz-Kontrollstellen müssen in völliger Unabhängigkeit handeln; jede staatliche Aufsicht über sie ist damit unvereinbar.
- Kommission/Österreich (C-614/10, 2012) – Die organisatorische Verflechtung der österreichischen Datenschutzkommission mit dem Bundeskanzleramt verletzte das Gebot völliger Unabhängigkeit.
- Kommission/Ungarn (C-288/12, 2014) – Die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des ungarischen Datenschutzbeauftragten verletzte die Unabhängigkeit der Kontrollstelle.
BVwG
- W274 2302843-1 · 30.04.2026 – Ablehnung der Behandlung (DSB) Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung exzessive Verfahrensführung personenb…
- W605 2284124-1 · 19.12.2025 – Ablehnung der Behandlung (DSB) Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Datenweiterga…
- W292 2273455-1 · 29.09.2025 – Ablehnung der Behandlung (DSB) Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung exzessive Verfahrensführung Löschungsbegehren Obsorge pe…
VfGH
- G212/2023 ua · 13.12.2023 – Datenschutz, Staatsanwaltschaft, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit, Akteneinsicht, Strafvollzug, Aufsichtsrecht, VfGH / Prüfungsumfang, Gerichtsbarke…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.