Datenschutzgesetz (Österreich) · 4. Abschnitt
§ 34 DSGAllgemeine Bestimmungen
(1) Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest
1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
2. den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
3. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(3) Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach § 23 über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.
(4) Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.
(5) Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (40 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2023-0.346.325 · 09.09.2025 – Geheimhaltung, Datenverarbeitung für Zwecke von Polizei und Justiz, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, Oberstaatsanwaltschaf…
- 2020-0.103.803 · 25.02.2020 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Information, Informationspflicht, militärischer Eigenschutz, Verlässlichkeitsprüfung, Verlässlichkeitserklärung,…
- DSB-D123.862/0008-DSB/2019 · 02.09.2019 – Auskunft, Staatsanwaltschaft, weisungsgebundene Justizbehörde, verspätete Auskunftserteilung, Nachholung der Auskunftserteilung, Beseitigung der Beschwer, Besch…
BVwG
- W108 2250843-1 · 19.07.2023 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenverarbeitung Geheimhaltung Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gewaltentrennung Justizwachebeamter Kr…
- W211 2177738-1 · 23.03.2018 – ärztliche Untersuchung, Datenschutzbeschwerde, Gesundheitsdaten,<br/>personenbezogene Daten, subjektive Präklusivfrist, verspätete<br/>Beschwerde, Zurückweisung…
VwGH
- Ro 2023/04/0028 · 17.12.2025 – Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien V…
- Ra 2024/04/0322 · 24.09.2025 – Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien V…
- 90/12/0267 · 19.02.1992
VfGH
- G212/2023 ua · 13.12.2023 – Datenschutz, Staatsanwaltschaft, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit, Akteneinsicht, Strafvollzug, Aufsichtsrecht, VfGH / Prüfungsumfang, Gerichtsbarke…
OGH (3 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.