Datenschutzgesetz (Österreich) · 3. Abschnitt
§ 53 DSGVorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (195 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
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- DSB-K178.512/0002-DSB/2014 · 05.02.2014 – IDVK, USA, Überlassung, teilweise Genehmigungspflicht, Dienstleister im Safe Harbor, Standardvertragsklauseln, Standandardanwendungen, Datenverwendung im Konzer…
- K178.527/0007-DSK/2013 · 13.12.2013 – IDVK, Indien, Überlassung, Genehmigungspflicht, Datenverwendung im Konzern, Rechnungswesen und Logistik, Speicherung, Hosting, BCR…
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- W108 2250843-1 · 19.07.2023 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenverarbeitung Geheimhaltung Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gewaltentrennung Justizwachebeamter Kr…
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Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.