Datenschutzgesetz (Österreich) · 3. Abschnitt
§ 52 DSGDatenschutz-Folgenabschätzung
Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (5 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- DSB-D550.037/0003-DSB/2018 · 20.12.2018 – Geldstrafe, Privatperson, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Mehrparteienwohnanlage, Hausflur, Parkplätze, Gehwege, Hofbereiche, Gartenbereiche, Zugangsbereich…
- DSB-D550.084/0002-DSB/2018 · 27.09.2018 – Geldstrafe, Privatperson, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Kraftfahrzeug, Dashcam, öffentliche Verkehrsfläche, fehlende Kennzeichnung, Ungehorsamsdelikt…
- DSB-D122.020/0012-DSB/2014 · 01.10.2014 – Auskunft, Inhaltsmängel, Telekom-Unternehmen, Vorratsdatenspeicherung, VDS, Löschung der Vorratsdaten, Löschungssperre, faktische Unmöglichkeit, Umfang des Ausk…
BVwG
- W211 2210458-1 · 25.11.2019 – Bestimmtheitsgebot, Bildverarbeitung, Datenlöschung,<br/>Datenminimierung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung,<br/>Geheimhaltungsinteresse, Geldstrafe, Informa…
VwGH (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ra 2017/04/0080 · 16.05.2018 – Ermessen VwRallg8 Begründung von Ermessensentscheidungen…
- 2011/17/0066 · 28.05.2013
- 99/09/0101 · 04.04.2001
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.