Datenschutzgesetz (Österreich) · 3. Abschnitt
§ 51 DSGZusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde
- K121.395/0005-DSK/2008 · 26.09.2008 – Löschung, Löschungsbegehren nicht nachgewiesen, keine Zuständigkeit der DSK für Löschungsbeschwerden gegen Auftraggeber des privaten Bereichs und Organe der Ger…
BVwG
- W108 2250843-1 · 19.07.2023 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenverarbeitung Geheimhaltung Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gewaltentrennung Justizwachebeamter Kr…
VwGH
VfGH
- G212/2023 ua · 13.12.2023 – Datenschutz, Staatsanwaltschaft, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit, Akteneinsicht, Strafvollzug, Aufsichtsrecht, VfGH / Prüfungsumfang, Gerichtsbarke…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.