KAPITEL IV – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter · Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Art. 31 DSGVOZusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Abschnitt 2
Sicherheit personenbezogener Daten
Passende Erwägungsgründe
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (10 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2026-0.018.391 · 09.01.2026 – Auskunft, Umfang des Auskunftsrechts, Anweisung an Verantwortlichen, Dateisystem, handschriftliche Notizen, Patient, Therapeut, Therapie, Beschwerdeverfahren, K…
- 2025-0.177.424 · 03.06.2025 – Straferkenntnis, Geldstrafe, juristische Person, Gesellschaft m.b.H., Liquidation, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Parkplatzüberwachung, Mitwirkungspflicht,…
- 2025-0.192.907 · 17.03.2025 – Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, juristische Person, Gesellschaft m.b.H., Liquidation, Rechtsfähigkeit, Untersagung der Verarbeit…
BVwG (8 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W298 2323263-1 · 24.03.2026 – berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einwilligung Geheimhaltung Geldbuße GmbH Info…
- W298 2285480-1 · 27.03.2025 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzerklärung E - Mail Erleichterungsgebot Geldbuße GmbH juristische Person Kostenbeitrag Mitwirkungspflicht Rechtsausübun…
- W605 2284399-1 · 23.01.2025 – Aufforderung Aufsichtsbehörde Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Erschwerungsgrund Geheimhaltung Geldbuße Generalprävention juristische Pers…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.