KAPITEL IV – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter · Abschnitt 2 – Sicherheit personenbezogener Daten
Art. 32 DSGVOSicherheit der Verarbeitung
(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten;
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diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein: ◄
a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
d) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
(3) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
Passende Erwägungsgründe
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Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Österreich: TKG 2021
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, 2023) – Ein Hackerangriff allein belegt keine ungeeigneten Maßnahmen; die Eignung der TOMs ist konkret zu prüfen, die Beweislast trägt der Verantwortliche.
- MediaMarktSaturn (C-687/21, 2024) – Ein einzelnes Mitarbeiterversehen bei der Datenweitergabe genügt allein nicht für die Annahme ungeeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Datenschutzbehörde (5 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2022-0.930.971 · 21.06.2023 – Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung, Verkehrsforschung, Bildverarbeitung, Genehmigungspflicht gemäß AutomatFahrV, Testdaten für Algorithmen im Ber…
- DSB-D130.073/0008-DSB/2019 · 09.10.2019 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Minderjähriger, Datenverarbeitung im WWW, Sex-Dating, Registrierung, Double-Opt-In-Verfahren, Sicherheit der Ver…
- DSB-D213.692/0001-DSB/2018 · 16.11.2018 – Anweisung an Verantwortlichen, Tagesklinik, Ärztezentrum, Gemeinschaftspraxis, Informationspflichten, Einwilligung, Datenschutzbeauftragter, Datenschutz-Folgena…
BVwG (68 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W292 2301903-1 · 07.08.2026 – Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datensicherheitsmaßnahmen Datenverarbeitung Datenverwendung Datenzugriff Geheimhaltung Identitätsbetrug I…
- W274 2284659-1 · 30.06.2026 – Auftragsverarbeiter außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenschutzverfahren Geheimhaltung Melderegister öffentliche Bekanntmachung Präklusion Vera…
- W274 2284720-1 · 30.06.2026 – Auftragsverarbeiter außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenschutzverfahren Geheimhaltung Melderegister öffentliche Bekanntmachung Präklusion Vera…
VfGH
- E2097/2021 · 09.03.2023 – Datenschutz, Steuerpflicht, Verhältnismäßigkeit, Privat- und Familienleben, EU-Recht Richtlinie, Finanzbehörden, EU-Recht Vorabentscheidung…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.