KAPITEL IV – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter · Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Art. 25 DSGVODatenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und
►C2
organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung —, die dafür ausgelegt sind, ◄ die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
(2) Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen,
►C2
die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung ◄ für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
(3) Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
Passende Erwägungsgründe
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Österreich: TKG 2021
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (11 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2025-0.385.181 · 28.11.2025 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze der Datenverarbeitung, Rechtmäßigkeit Verarbeitung nach Treu und Glauben Transparenz, Datenschutz durch Technikgesta…
- 2025-0.950.759 · 24.11.2025 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze der Datenverarbeitung, Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, subjek…
- 2025-0.891.622 · 07.11.2025 – Geheimhaltung, Löschung, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Unternehmen, Streaming-Plattform, Niederlassung in Drittland, USA, räum…
BVwG
- W292 2282284-1 · 03.06.2024 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Erschwerungsgrund Facharzt Geldstrafe Gesundheit…
- W211 2280187-1 · 16.01.2024 – Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung…
- W211 2222613-2 · 09.08.2021 – Aufsichtsbehörde Auskunfterteilung Auskunftsrecht Bonitätsauskunft Datenminimierung Datenquelle Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspei…
VfGH
- DS1/2025 · 12.08.2025 – Datenschutz, elektronischer Rechtsverkehr, Gericht Zuständigkeit, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, EU-Recht, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Behördenzustä…
OGH
- 6Ob77/20x · 17.01.2024 – Verbandsklage, Klauselkontrolle…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.