KAPITEL IV – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter · Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Art. 26 DSGVOGemeinsam Verantwortliche
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(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.
Passende Erwägungsgründe
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, 2018) – Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich.
- Jehovan todistajat (Zeugen Jehovas) (C-25/17, 2018) – Gemeinsame Verantwortlichkeit setzt weder Zugang aller Beteiligten zu den Daten noch schriftliche Festlegungen voraus.
- Fashion ID (C-40/17, 2019) – Der Website-Betreiber ist für Erhebung und Übermittlung via eingebundenem Like-Button gemeinsam verantwortlich, nicht für die Folgeverarbeitung durch Facebook.
Datenschutzbehörde (9 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2026-0.092.118 · 19.05.2026 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze des Datenschutzrechts, Untersuchungsausschuss, Anforderung von Unterlagen mit grundsätzlichem Beweisb…
- 2025-0.896.600 · 10.11.2025 – Geheimhaltung, Information, Auskunft, Löschung, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Verein, parteinahe Organisation, Gewerkschaft, F…
- 2025-0.477.534 · 08.10.2025 – Auskunft, Information, Löschung, minderjährige Beschwerdeführerin, Schülerin, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, gemeinsam für die …
BVwG (9 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W274 2265153-1 · 01.06.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einwilligung Informationspflicht Informationsrecht Pandemie personen…
- W108 2286343-1 · 28.01.2025 – Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenzugriff Identität Kopie Lichtbi…
- W176 2284816-1 · 17.10.2024 – Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geldstrafe Informationspflicht Kostentragung Milderungsgründe personen…
VwGH (9 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ro 2025/04/0007 · 24.06.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2024/04/0375 · 14.04.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2022/04/0017 · 29.07.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.