KAPITEL III – Rechte der betroffenen Person · Abschnitt 2 – Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
Art. 13 DSGVOInformationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 60: Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass di…
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- Erwägungsgrund 62: Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn die betrof…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Bara (C-201/14, 2015) – Behörden dürfen personenbezogene Daten nicht ohne vorherige Information der Betroffenen an andere Behörden übermitteln (zur RL 95/46, prägt Art 13).
Datenschutzbehörde (26 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2025-0.745.017 · 25.02.2026 – Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, besonders geschützte Daten, Gesundheitsdaten, Untersagung der Verarbeitung, Ausschluss aufschieb…
- 2026-0.068.850 · 27.01.2026 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Information, Auskunft, Löschung, Unternehmen, Versandhandel, Webshop, virtueller Shop, Online-Bestellung, Identi…
- 2025-1.049.138 · 19.01.2026 – Straferkenntnis, Geldstrafe, juristische Person, Gesellschaft m.b.H., Werbeagentur, Digitales Marketing, Vorsortierung von Stellenbewerbungen, Telefoninterviews…
BVwG (77 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W252 2291309-1 · 09.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Geheimhaltung Informationspflicht personenbezogene Daten Stromzähler …
- W256 2337399-1 · 03.09.2026 – Bewerbung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenspeicherung Datenverarbeitung Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention Herabsetzung Kostenbeitrag Milderungs…
- W137 2333649-1 · 08.07.2026 – berechtigtes Interesse Bewerbung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspeicherung Datenverarbeitung Datenweitergabe Erforderlichkeit Inte…
VwGH (5 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ro 2021/04/0005 · 30.04.2025 – Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2021/04/0030 · 06.03.2024 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2021/13/0023 · 17.05.2023 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.