KAPITEL III – Rechte der betroffenen Person · Abschnitt 4 – Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Art. 22 DSGVOAutomatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Abschnitt 5
Beschränkungen
Passende Erwägungsgründe
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- SCHUFA (Scoring) (C-634/21, 2023) – Schon die automatisierte Score-Erstellung ist eine Entscheidung iSd Art 22, wenn Dritte dem Wert maßgebliche Bedeutung für den Vertragsschluss beimessen.
- Dun & Bradstreet Austria (C-203/22, 2025) – Verfahren und Grundsätze der automatisierten Entscheidung sind so zu erklären, dass sie nachvollziehbar und anfechtbar ist; die bloße Formel genügt nicht.
Datenschutzbehörde
- 2025-0.355.103 · 25.09.2025 – Auskunft, Information, automatisierte Entscheidungsfindung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, berechtigte Interessen, Interessenabwägung, Informationspflicht, su…
- 2020-0.436.002 · 08.09.2020 – Auskunft, Umfang des Auskunftsrechts, Adressverlag, Direktmarketingunternehmen, Marketingklassifikationen, Profiling, Informationen über die involvierte Logik, …
BVwG (29 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W252 2237416-1 · 09.09.2026 – Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht automatisierte Einzelentscheidung Datenherkunft Datenquelle Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverf…
- W292 2316014-1 · 07.05.2026 – berechtigtes Interesse Bonitätsauskunft Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspeicherung Datenverarbeitung Erforderlichkeit…
- W298 2322178-1 · 29.04.2026 – Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Auslegung berechtigtes Interesse Bescheidabänderung Bonitätsauskunft Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datens…
VwGH (30 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ra 2026/04/0002 · 11.06.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2026/04/0066 · 21.05.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2026/04/0068 · 13.05.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
OGH
- 6Ob15/25m · 13.08.2025 – Scoring, Profiling, automatisierte Verarbeitung…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.