KAPITEL II – Grundsätze
Art. 6 DSGVORechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 40: Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der …
- Erwägungsgrund 41: Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug g…
- Erwägungsgrund 44: Die Verarbeitung von Daten sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder d…
- Erwägungsgrund 45: Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtli…
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- Erwägungsgrund 49: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer…
- Erwägungsgrund 50: Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbe…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
- § 7 DSG – Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke
- § 8 DSG – Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen
- § 10 DSG – Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall
- § 12 DSG – Zulässigkeit der Bildaufnahme
- § 13 DSG – Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung
- § 38 DSG – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Österreich: TKG 2021
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- ASNEF (C-468/10 und C-469/10, 2011) – Die Interessenabwägung (heute Art 6 Abs 1 lit f) ist abschließend; Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen.
- Rīgas satiksme (C-13/16, 2017) – Berechtigtes Interesse verlangt drei kumulative Voraussetzungen: berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und überwiegendes Interesse in der Abwägung.
- Meta Platforms (Bundeskartellamt) (C-252/21, 2023) – Personalisierte Werbung lässt sich regelmäßig weder auf Vertragserfüllung noch auf berechtigtes Interesse stützen; strenge Prüfung aller Art-6-Grundlagen.
- KNLTB (Lawn Tennisbond) (C-621/22, 2024) – Auch ein rein kommerzielles Interesse kann berechtigtes Interesse sein, sofern es rechtmäßig ist und die Interessenabwägung besteht.
Datenschutzbehörde (174 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2026-0.690.562 · 16.09.2026 – Verwarnung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze der Datenverarbeitung, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Erforderlichkeit, Daten…
- 2026-0.483.002 · 09.06.2026 – Straferkenntnis, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Zivildiener, Pflegedienst, Pflegeheim, Bewohnerinnen, pflegebefohlene Betroffene, besonders geschützte Daten…
- 2026-0.092.118 · 19.05.2026 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze des Datenschutzrechts, Untersuchungsausschuss, Anforderung von Unterlagen mit grundsätzlichem Beweisb…
BVwG (520 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W256 2332765-1 · 24.09.2026 – berechtigtes Interesse Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck E - Mail Einwilligung G…
- W252 2319108-1 · 23.09.2026 – berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Erforderlichkeit Geheimhaltung Leistungs…
- W274 2332127-2 · 22.09.2026 – berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Offenlegung personenbezogene Daten Videoaufnahme…
VwGH (93 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ro 2025/04/0007 · 24.06.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2024/04/0419 · 11.03.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2023/04/0268 · 25.11.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
VfGH
- E1734/2025 · 11.09.2025 – Universität, Hochschulen Organisation, Verordnungsbegriff, Datenschutz…
- E2078/2022 · 22.09.2022 – Datenschutz, Entscheidungsbegründung, Interessen geschützte, Unterhalt, Einkünfte, Stiftung, VfGH / Kosten…
- E2223/2022 · 22.09.2022 – Datenschutz, Entscheidungsbegründung, Interessen geschützte, Unterhalt, Einkünfte, Stiftung…
OGH (11 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.