KAPITEL II – Grundsätze
Art. 7 DSGVOBedingungen für die Einwilligung
(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 32: Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der frei…
- Erwägungsgrund 33: Oftmals kann der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaf…
- Erwägungsgrund 42: Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte der Verantwortlic…
- Erwägungsgrund 43: Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonder…
Österreich: TKG 2021
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Planet49 (C-673/17, 2019) – Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen ist keine wirksame Einwilligung; erforderlich ist eine aktive, eindeutige bestätigende Handlung.
- Orange România (C-61/19, 2020) – Der Verantwortliche trägt die Beweislast für eine aktive, informierte Einwilligung; vorausgefüllte Vertragsklauseln genügen nicht.
Datenschutzbehörde (19 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2025-0.891.622 · 07.11.2025 – Geheimhaltung, Löschung, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Unternehmen, Streaming-Plattform, Niederlassung in Drittland, USA, räum…
- 2025-0.607.071 · 10.09.2025 – Geheimhaltung, Verarbeitungsverbot, gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche, gemeinsame Verarbeitung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Bildverarbeitung, …
- 2024-0.739.846 · 03.09.2025 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Verwaltungsbehörde, Online-Terminvereinbarung, Namensanzeige auf Bildschirm im Wartebereich, Einwilligung, Freiw…
BVwG (27 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W171 2303402-1 · 23.04.2026 – Cookies Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einwilligung Internet personenbezogene Daten Revision zuläss…
- W252 2289522-1 · 23.04.2026 – berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einwilligung Geheimhaltung personenbezogene Daten Qualitätssiche…
- W274 2313261-1 · 08.04.2026 – berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einwilligung Geheimhaltung Interessenabwägung personenbezogene D…
VwGH (6 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ra 2025/04/0163 · 06.08.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2023/04/0058 · 01.08.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2023/04/0030 · 01.08.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
OGH
- 6Ob140/18h · 20.12.2023 – Koppelungsverbot…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.