KAPITEL II – Grundsätze
Art. 8 DSGVOBedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
(1) Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
(2) Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
(3) Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.
Passende Erwägungsgründe
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (5 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2024-0.195.679 · 11.02.2025 – Anweisung an Verantwortlichen, Löschungsauftrag, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz,…
- 2022-0.858.901 · 06.09.2023 – Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Beschränkung der Verarbeitung, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Schule, Aufsichtszweck, geset…
- 2022-0.616.013 · 01.09.2022 – Auskunft, Löschung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Verarbeitungszweck, Vertragserfüllung, Kundendaten, Kundenbindungsprogramm, Minderjähriger, Einwilligung, G…
VwGH
- Ro 2020/04/0037 · 09.05.2023 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.