Datenschutzgesetz (Österreich) · 1. Abschnitt
§ 4 DSGAnwendungsbereich und Durchführungsbestimmung
(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder
2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.
(4) Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2019)
Zugehörige DSGVO-Artikel
- Art. 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
- Art. 3 DSGVO – Räumlicher Anwendungsbereich
- Art. 8 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Art. 10 DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Art. 23 DSGVO – Beschränkungen
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (327 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2025-0.320.021 · 25.11.2025 – Geheimhaltung, juristische Person, Gesellschaft m.b.H., Beschwerdelegitimation, Aktivlegitimation, Begriff personenbezogene Daten, Personenbezug, Wirtschaftsdat…
- 2025-0.758.101 · 11.11.2025 – Geheimhaltung, Löschung, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Unternehmen, Stellenbewerbung, Bewerbungsverfahren, E-Mails, strafrecht…
- 2025-0.914.457 · 10.11.2025 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze der Datenverarbeitung, Unternehmen, Adressverlag, Direktmarketingunternehmen, Wirtschaftsauskunftei, Bonitätsprüfung…
BVwG (110 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W605 2242205-1 · 14.07.2026 – Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Berufungsverfahren Bewerbung Dateisystem Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermitt…
- W605 2289290-2 · 14.07.2026 – Akteneinsicht Arbeitslosengeld Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Ermit…
- W298 2232826-1 · 24.03.2026 – Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Ersatzentscheidung EuGH Feststellungsantrag Freispruch Internet Löschungs…
VwGH (71 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ro 2024/04/0003 · 06.03.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2025/04/0168 · 22.01.2026 – Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2020/04/0010 · 20.08.2025 – Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
VfGH (8 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- G261/2014 · 20.06.2015 – VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Datenschutz…
- B1369/11 · 11.10.2012 – Datenschutz, Polizei, Kraftfahrrecht, Lenkberechtigung, Führerschein, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren…
- B298/09 · 16.12.2009 – Datenschutz, Polizei, Sicherheitspolizei, Privat- und Familienleben, Strafrecht…
OGH (14 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 4Ob28/01y · 23.06.2026 – Luftfahrtunternehmen…
- 6Ob140/18h · 20.12.2023 – Koppelungsverbot…
- 7Ob170/98w · 17.05.2023
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.