KAPITEL I – Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 DSGVORäumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 22: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ei…
- Erwägungsgrund 23: Damit einer natürlichen Person der gemäß dieser Verordnung gewährleistete Schutz nicht vor…
- Erwägungsgrund 24: Die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union b…
- Erwägungsgrund 25: Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatisch…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Google Spain (C-131/12, 2014) – Die Verarbeitung einer Suchmaschine erfolgt 'im Rahmen der Tätigkeiten' ihrer werbenden Niederlassung im Mitgliedstaat – weites Niederlassungsprinzip.
- Weltimmo (C-230/14, 2015) – Schon eine minimale, aber tatsächliche und effektive Tätigkeit mittels fester Einrichtung begründet eine Niederlassung im Mitgliedstaat.
Datenschutzbehörde (14 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2025-0.891.622 · 07.11.2025 – Geheimhaltung, Löschung, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Unternehmen, Streaming-Plattform, Niederlassung in Drittland, USA, räum…
- 2025-0.861.933 · 28.10.2025 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Bildverarbeitung, V…
- 2025-0.712.691 · 05.09.2025 – Auskunft, Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, grenzüberschreitende Beschwerde, Niederlassung in Drittland, Curacao, Angebot von Waren oder Dienstleistungen in…
BVwG (10 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W245 2239375-1 · 12.10.2023 – Aktenabschrift Anwendungsbereich Auskunftsbegehren Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung EuGH juristische Person Kopie Nieder…
- W137 2240012-1 · 17.05.2023 – Anwendungsbereich Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Datenver…
- W252 2247119-1 · 13.12.2022 – Anwendungsbereich Bescheidabänderung Datenermittlung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Datenverwe…
VwGH
- Ro 2021/04/0016 · 01.02.2024 – Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Ver…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.