KAPITEL I – Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 DSGVOSachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 15: Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz …
- Erwägungsgrund 16: Diese Verordnung gilt nicht für Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten u…
- Erwägungsgrund 17: Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) gilt für …
- Erwägungsgrund 18: Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von eine…
- Erwägungsgrund 19: Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zus…
- Erwägungsgrund 20: Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Just…
- Erwägungsgrund 21: Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europ…
- Erwägungsgrund 27: Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaa…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Lindqvist (C-101/01, 2003) – Die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer frei zugänglichen Website ist keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit.
- Ryneš (C-212/13, 2014) – Private Videoüberwachung, die auch den öffentlichen Raum erfasst, fällt nicht unter die Haushaltsausnahme.
- Land Hessen (C-272/19, 2020) – Auch der Petitionsausschuss eines Parlaments fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO und ist Verantwortlicher.
- Österreichische Datenschutzbehörde (Untersuchungsausschuss) (C-33/22, 2024) – Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss unterliegt grundsätzlich der DSGVO; ausgenommen sind nur Tätigkeiten zum Schutz der nationalen Sicherheit.
Datenschutzbehörde (30 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2026-0.396.500 · 22.07.2026 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, erkennungsdienstliche Daten, Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz, EDE, Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, B…
- 2026-0.005.610 · 04.02.2026 – Beschwerdevorentscheidung, Geheimhaltung, Datenverarbeitung für Zwecke von Polizei und Justiz, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Zuständigkeit der Datenschutzbeh…
- 2026-0.028.647 · 22.01.2026 – Geheimhaltung, Haushaltsausnahme, Zurückweisung, Bildverarbeitung, Bildaufnahme, Körperkamera, Bodycam, Einsatz im Familienkreis, gemeinsam genützte Liegenschaf…
BVwG (58 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W298 2291079-1 · 29.04.2026 – Auslegung Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Ersatzentscheidung Geheimhaltung Parteivorbringen Revision zulässig Sache des …
- W258 2245271-1 · 09.03.2026 – Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Geheimhaltung Heizkosten personenbezogene Daten Ve…
- W176 2327174-1 · 02.03.2026 – Anwendungsbereich Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung personenbezogene Daten Voraussetzungen…
VwGH (9 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ro 2022/04/0023 · 27.03.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2021/04/0006 · 01.02.2024 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2021/04/0016 · 01.02.2024 – Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Ver…
VfGH
- G178/2024 · 28.04.2026 – VfGH / Weg zumutbarer, Gesundheitswesen, Datenschutz, VfGH / Individualantrag…
- E3436/2023 · 12.03.2024 – Datenschutz, Bankwesen, Bankenaufsicht, Behördenzuständigkeit, Rechtsschutz, Instanzenzug, Legitimation, res iudicata, Zuständigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Ausle…
- G212/2023 ua · 13.12.2023 – Datenschutz, Staatsanwaltschaft, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit, Akteneinsicht, Strafvollzug, Aufsichtsrecht, VfGH / Prüfungsumfang, Gerichtsbarke…
OGH (3 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 6Ob174/25v · 22.04.2026 – Datenschutz, Datenschutz-Grundverordnung, Anwendungsbereich, Sachlicher Anwendungsbereich, Ausnahmen, nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Gefahrenabwe…
- 6Ob131/18k · 23.06.2021
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.