Datenschutzgesetz (Österreich) · 3. Abschnitt
§ 47 DSGGemeinsam Verantwortliche
Zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen, sind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen anzugeben.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (25 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- DSB-D215.937/0003-DSB/2017 · 21.03.2017 – Empfehlung, Geheimhaltung, politische Partei, Wahlwerbung, Direktwerbung, elektronische Post, SMS, Wählerdaten, Anreicherung mit Telefonnummer …
- DSB-D202.149/0001-DSB/2015 · 20.05.2015 – Zurverfügungstellen von Adressen zur Befragung von Betroffenen, Daten aus dem Melderegister, Bürgerbefragung, keine Genehmigungspflicht, Zurückweisung…
- K121.879/0014-DSK/2012 · 14.12.2012 – Beschwerde, Geheimhaltung, Löschung, Gemeinde, Bürgerbefragung, Meinungsumfrage, Meldedaten, Melderegister, Privatwirtschaftsverwaltung…
BVwG
- W221 2273829-1 · 06.12.2023 – Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde datenschutzrechtlich Verantwortlicher Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenweitergab…
VwGH (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 91/13/0204 · 09.12.1992 – Ausfertigung mittels EDV…
- 88/18/0013 · 21.12.1988 – Ausfertigung mittels EDV…
- 88/02/0006 · 23.09.1988 – Ausfertigung mittels EDV…
VfGH
- V39/82 · 27.06.1983 – Datenschutz, Gebühren (Datenverarbeitungsregister), VfGH / Legitimation, VfGH / Verwerfungsumfang…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.