Datenschutzgesetz (Österreich) · 3. Abschnitt
§ 46 DSGPflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (65 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
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- DSB-D202.200/0001-DSB/2017 · 30.01.2018 – Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik, zeitgeschichtliche Forschung, Archivgut, Meldekarteien, Genehmigung der Nutzung von Archivgut …
- DSB-D202.197/0003-DSB/2017 · 24.11.2017 – Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik, zeitgeschichtliche Forschung, Archivgut, Meldekarteien, Genehmigung der Nutzung von Archivgut …
BVwG
- W221 2273829-1 · 06.12.2023 – Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde datenschutzrechtlich Verantwortlicher Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenweitergab…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.