KAPITEL III – Rechte der betroffenen Person · Abschnitt 3 – Berichtigung und Löschung
Art. 19 DSGVOMitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde
- 2025-0.891.622 · 07.11.2025 – Geheimhaltung, Löschung, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Unternehmen, Streaming-Plattform, Niederlassung in Drittland, USA, räum…
- 2023-0.632.875 · 19.09.2023 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Beschwerde teilweise verspätet, Verjährung, Verfristung, Präklusion, Medien, Medienunternehmen, Verantwortlicher…
BVwG (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W274 2320278-1 · 14.09.2026 – Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Bescheidabänderung Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspeicherung Datenverarbeitung D…
- W137 2313407-2 · 22.12.2025 – Arbeitslosengeld Aufgabenerfüllung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Geheimhaltung Informationsre…
- W252 2282050-1 · 25.11.2024 – Cookies Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einwilligung Internet Irreführung Löschung Löschungsbegehren Löschungsverpflich…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.