KAPITEL VI – Unabhängige Aufsichtsbehörden · Abschnitt 2 – Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Art. 56 DSGVOZuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 36: Die Hauptniederlassung des Verantwortlichen in der Union sollte der Ort seiner Hauptverwal…
- Erwägungsgrund 124: Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Ni…
- Erwägungsgrund 125: Die federführende Behörde sollte berechtigt sein, verbindliche Beschlüsse über Maßnahmen z…
- Erwägungsgrund 126: Der Beschluss sollte von der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichts…
- Erwägungsgrund 127: Jede Aufsichtsbehörde, die nicht als federführende Aufsichtsbehörde fungiert, sollte in ör…
- Erwägungsgrund 128: Die Vorschriften über die federführende Behörde und das Verfahren der Zusammenarbeit und K…
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Facebook Ireland (One-Stop-Shop) (C-645/19, 2021) – Bei grenzüberschreitender Verarbeitung ist grundsätzlich die federführende Behörde zuständig; andere Behörden dürfen nur in den DSGVO-Ausnahmefällen klagen.
Datenschutzbehörde
- 2026-0.617.893 · 31.07.2026 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer, USA, China, grenzüberschreitende Beschwerde, kein OSS, Ablehnung Einschr…
- 2024-0.421.248 · 09.08.2024 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Teilbescheid, Zurückweisung eines Antrags, Zuständigkeit, Niederlassung in der Union, One-Stop-Shop, OSS, subjek…
- DSB-D123.627/0003-DSB/2018 · 02.01.2019 – Auskunft, Informationspflicht, E-Mail-Werbung, internationaler Sachverhalt, Mangelbehebung, subjektives Recht, kein Antrag auf Auskunftserteilung behauptet, bez…
BVwG (47 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W274 2327047-1 · 22.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung S…
- W252 2330132-1 · 09.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung S…
- W252 2338669-1 · 09.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung S…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.