KAPITEL VI – Unabhängige Aufsichtsbehörden · Abschnitt 2 – Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Art. 55 DSGVOZuständigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 20: Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Just…
- Erwägungsgrund 122: Jede Aufsichtsbehörde sollte dafür zuständig sein, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats d…
- Erwägungsgrund 128: Die Vorschriften über die federführende Behörde und das Verfahren der Zusammenarbeit und K…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Österreich: TKG 2021
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Weltimmo (C-230/14, 2015) – Eine Aufsichtsbehörde darf ihre Sanktionsbefugnisse nur im eigenen Hoheitsgebiet ausüben; der Niederlassungsbegriff ist dabei flexibel zu verstehen.
- Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, 2018) – Zur Richtlinie 95/46: Die Behörde am Ort einer inländischen Niederlassung konnte gegen diese vorgehen, unabhängig von der Behörde des Hauptsitzstaats.
Datenschutzbehörde (16 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2026-0.617.893 · 31.07.2026 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer, USA, China, grenzüberschreitende Beschwerde, kein OSS, Ablehnung Einschr…
- 2026-0.357.384 · 30.04.2026 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, grenzüberschreitende Beschwerde, Zuständigkeit, Ort des mutmaßlichen Verstoßes, Grundsätze der Datenverarbeitung, Rechtmäßigkei…
- 2025-0.917.683 · 17.11.2025 – Geheimhaltung, Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde, Anknüpfungspunkt in Drittland, keine Wahl der Aufsichtsbehörde, forum shopping, gewöhnlicher Aufenthalt b…
BVwG (47 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W274 2327047-1 · 22.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung S…
- W176 2349728-1 · 17.09.2026 – Aktenbestandteile Ausnahmebestimmung Bescheidabänderung Beschwerdefrist Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeit…
- W252 2330132-1 · 09.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung S…
VwGH (22 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ra 2024/04/0001 · 24.02.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2024/04/0024 · 17.02.2026 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2023/04/0038 · 17.12.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
VfGH
- DS1/2025 · 12.08.2025 – Datenschutz, elektronischer Rechtsverkehr, Gericht Zuständigkeit, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, EU-Recht, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Behördenzustä…
- G212/2023 ua · 13.12.2023 – Datenschutz, Staatsanwaltschaft, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit, Akteneinsicht, Strafvollzug, Aufsichtsrecht, VfGH / Prüfungsumfang, Gerichtsbarke…
- G287/2022 ua (G287/2022-16, G288/2022-14 · 14.12.2022 – Datenschutz, Medienrecht, VfGH / Präjudizialität, EU-Recht, VfGH / Gerichtsantrag, Meinungsäußerungsfreiheit, Privat- und Familienleben, Informationsfreiheit, B…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.