Datenschutzgesetz (Österreich) · 6. Abschnitt
§ 35a DSGEinrichtung
(Verfassungsbestimmung) (1) Für den Bereich der Gesetzgebung wird das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. Es ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen
1. des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953,
2. des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft,
3. der obersten Organe gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten.
(2) Durch Landesverfassungsgesetz kann die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees für die Aufsicht über die Verarbeitungen der Landtage einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden. Dabei kann auch die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Landtage, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden.
(3) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee Bediensteten wird von dessen Vorsitzenden ausgeübt.
Zugehörige DSGVO-Artikel
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2026-0.092.118 · 19.05.2026 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Grundsätze des Datenschutzrechts, Untersuchungsausschuss, Anforderung von Unterlagen mit grundsätzlichem Beweisb…
- 2025-0.345.442 · 13.03.2026 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Presseakkreditierungen für Landtagssitzungen, Informationstransfer zwischen Landtagsdirektionen, Staatsfunktion…
- 2025-0.911.638 · 10.02.2026 – Geheimhaltung, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, offenkundige Unbegründetheit…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.