KAPITEL IX – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Art. 88 DSGVODatenverarbeitung im Beschäftigungskontext
(1) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung,
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der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten, ◄ des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen.
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(2) Diese Vorschriften umfassen geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz.
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(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
Passende Erwägungsgründe
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (C-34/21, 2023) – Nationale Beschäftigtendatenschutz-Regeln sind nur 'spezifischere Vorschriften' iSd Art 88, wenn sie die Vorgaben des Abs 2 erfüllen; sonst gelten Art 6 und 9 direkt.
- K GmbH (Workday) (C-65/23, 2024) – Betriebsvereinbarungen als Kollektivvereinbarungen nach Art 88 müssen auch Art 5, 6 und 9 DSGVO wahren; ihre Erforderlichkeitsbewertung ist voll gerichtlich überprüfbar.
Datenschutzbehörde
- 2025-0.960.016 · 20.03.2026 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Anweisung an Verantwortlichen, Untersagung der Verarbeitung, Beschränkung der Verarbeitung, Verbot der Verarbeit…
VwGH
- Ra 2023/04/0075 · 22.10.2025 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.