DSGVO · Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 173zur Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)

Diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  ( 18 ) bestimmte Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden. Sobald diese Verordnung angenommen ist, sollte die Richtlinie 2002/58/EG einer Überprüfung unterzogen werden, um insbesondere die Kohärenz mit dieser Verordnung zu gewährleisten —

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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.