Datenschutzgesetz (Österreich) · 1. Abschnitt
§ 40 DSGVerarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
(1) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen für einen anderen Verarbeitungszweck, als jenen, für den sie erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn dieser andere Zweck vom Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 umfasst ist und die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 erfüllt sind.
(2) Die Übermittlung von nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen nicht in § 36 Abs. 1 genannten Zweck ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen ist und der Empfänger zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für diesen anderen Zweck befugt ist.
(3) Unterliegt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderen Bedingungen, so hat die übermittelnde zuständige Behörde den Empfänger der personenbezogenen Daten darauf hinzuweisen, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind. Die Übermittlung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder nach Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV errichtete Einrichtungen und sonstige Stellen darf keinen Bedingungen unterworfen werden, die nicht auch für entsprechende Datenübermittlungen im Inland gelten.
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (40 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- K121.978/0010-DSK/2013 · 06.09.2013 – Löschung, Papierakt, Aktenkonvolut, Jugendwohlfahrt, Jugendamt, Gefährdungsmeldung, Datenbank, Aktenverwaltung, Landes-Datenschutzrecht, Zuständigkeit der Daten…
- K121.933/0029-DSK/2013 · 09.08.2013 – Geheimhaltung, Schule, Schulbehörde, Lehrer, Notengebung, Ausübung einer öffentlichen Funktion, Internet-Lernplattform…
- K121.891/0003-DSK/2013 · 18.01.2013 – Geheimhaltung, Löschung, Ermittlungsverfahren, Sozialversicherung, GPLA, Kriminalpolizei, Abgabenbehörden, Verdacht des Sozialbetrugs, Verdacht der Abgabenverkü…
BVwG
- W214 2225985-1 · 01.12.2021 – Amtshilfe Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Ermächtigung Geheimhaltung Interessenabwägung öffentliche I…
VwGH (7 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2009/17/0021 · 01.04.2010 – Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2…
- 2004/06/0007 · 25.11.2008 – Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2…
- 2005/06/0302 · 25.11.2008 – Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2…
VfGH
- B373/06 - B1466/06 · 07.06.2006 – VfGH / Legitimation, Organ Organwalter, Oberste Organe der Vollziehung, Datenschutz, Parteistellung, Rechte subjektive öffentliche…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Der kostenlose Datenschutz-Check zeigt in einer Minute, wo Ihre Website steht – und als externer Datenschutzbeauftragter halten wir Ihren Datenschutz dauerhaft aktuell.
Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.