DSGVO · Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 74zur Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)

Die Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden. Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam sind. Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigen.

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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.