Datenschutzgesetz (Österreich) · 3. Abschnitt

§ 25 DSGBegleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

(1) Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde nach § 22 Abs. 4 vorgehen.

(2) Ist in einem Verfahren die Richtigkeit von personenbezogenen Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anzuordnen.

(3) Beruft sich ein Verantwortlicher gegenüber der Datenschutzbehörde auf eine Beschränkung im Sinne des Art. 23 DSGVO, so hat diese die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der personenbezogenen Daten mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person selbst vorzunehmen und ihr die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihr mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.

(4) Bescheide, mit denen Übermittlungen von personenbezogenen Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr bestehen.

Zugehörige DSGVO-Artikel

Rechtsprechung (Auswahl)

Datenschutzbehörde (11 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)

BVwG (6 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)

VwGH (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)

VfGH

OGH (9 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)

Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.

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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.