KAPITEL X – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Art. 93 DSGVOAusschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL XI
Schlussbestimmungen
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 167: Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte…
- Erwägungsgrund 168: Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten bezüglich Standardvertragsklauseln für Verträg…
- Erwägungsgrund 169: Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn anhand vorlie…
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.