KAPITEL XI – Schlussbestimmungen
Art. 94 DSGVOAufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.
Passende Erwägungsgründe
Rechtsprechung (Auswahl)
Datenschutzbehörde (4 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- 2021-0.119.956 · 22.02.2021 – Auskunft, Umfang des Auskunftsrechts, Verantwortlichenrolle, Gemeinde, Krankenhaus, Krankenanstalt, Klinik, Träger einer Krankenanstalt, Gesundheitsdaten, Krank…
- DSB-D130.033/0003-DSB/2019 · 07.03.2019 – Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, grenzüberschreitende Beschwerde, Verantwortlicher in Drittland, Vertreter in der Union, Horizontalwirkung des Gr…
- DSB-D122.931/0003-DSB/2018 · 30.11.2018 – Geheimhaltung, Medien, Medienunternehmen, Cookies, Einwilligung, Freiwilligkeit, Koppelungsverbot, Online-Abo, Online-Werbung, Tracking, E-Privacy, lex speciali…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.