KAPITEL VIII – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Art. 78 DSGVORecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
Passende Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 118: Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie …
- Erwägungsgrund 141: Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbeso…
- Erwägungsgrund 143: Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, unter den in Artikel 263 AEUV genan…
Österreich: Datenschutzgesetz (DSG)
Rechtsprechung (Auswahl)
EuGH – Leitentscheidungen
- SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, 2023) – Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle; bei der Mittelwahl bleibt der Behörde aber ein Ermessen.
- Nemzeti Adatvédelmi (Budapesti Elektromos Művek) (C-132/21, 2023) – Die Rechtsbehelfe nach Art. 77/78 und Art. 79 können nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden; die Mitgliedstaaten müssen Widersprüche vermeiden.
BVwG (11 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- W274 2327047-1 · 22.09.2026 – Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung S…
- W274 2342778-1 · 10.08.2026 – Datenschutz Säumnis Säumnisbeschwerde Untätigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Zurückweisung…
- W176 2310575-1 · 18.12.2025 – Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Entscheidungsfrist federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung S…
VwGH (7 Entscheidungen zu dieser Norm, neueste zuerst)
- Ra 2023/04/0260 · 20.08.2025 – Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ra 2021/04/0009 · 17.05.2024 – Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
- Ro 2020/04/0016 · 01.02.2024 – Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5…
VfGH
- DS1/2025 · 12.08.2025 – Datenschutz, elektronischer Rechtsverkehr, Gericht Zuständigkeit, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, EU-Recht, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Behördenzustä…
- G287/2022 ua (G287/2022-16, G288/2022-14 · 14.12.2022 – Datenschutz, Medienrecht, VfGH / Präjudizialität, EU-Recht, VfGH / Gerichtsantrag, Meinungsäußerungsfreiheit, Privat- und Familienleben, Informationsfreiheit, B…
OGH
- 6Ob77/20x · 17.01.2024 – Verbandsklage, Klauselkontrolle…
Quelle der österreichischen Entscheidungen: RIS (data.bka.gv.at), Stand 2026-10-12. Automatisch zusammengestellte Auswahl – keine vollständige Übersicht.
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Quellen: EUR-Lex, konsolidierte Fassung 02016R0679 (Artikel) und Rechtsakt 32016R0679 (Erwägungsgründe), © Europäische Union; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Datenschutzgesetz (DSG), Bundeskanzleramt Österreich; RIS – Bundesrecht konsolidiert, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), 12. Abschnitt, Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 2026-10-12. Keine amtliche Fassung, Fehler bei der automatischen Aufbereitung vorbehalten – verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Veröffentlichungen. Querverweise sind redaktionelle Einordnungen, keine amtlichen Angaben. Keine Rechtsberatung.